Führerausweis
Der Weg zum Lernfahrausweis
1. Nothilfekurs:
Wer sich für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorie A, A1, B oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass der Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen (Nothilfekurs) absolviert wurde. Der Kurs muss bei einer dazu anerkannten Organisation durchgeführt werden und darf nicht mehr als 6 Jahre zurückliegen.
2. Gesuchsformular Lernfahrausweis:
Das Gesuchsformular für den Lernfahrausweis können Sie beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons herunterladen. In verschiedenen Kantonen sind die Formulare auch beim Fahrlehrer, den Stadt-/ Gemeindeverwaltungen oder Polizeistellen erhältlich.
- Formular vollständig ausfüllen und alle Fragen beantworten
- Einen Sehtest bei einem Augenarzt/einer Augenärztin oder in einem anerkannten Optikergeschäft durchführen. Das Ergebnis wird direkt auf dem Gesuchsformular eingetragen. Sehtests dürfen nicht älter als 24 Monate sein.
- Für die Anmeldung sind 1 farbiges Passfotos notwendig.
- Bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes vorbei gehen. Diese muss bei erstmaliger Gesuchseinreichung Ihre Identität bestätigen.
3. Theorieprüfung
Nach Erhalt der Zulassung zur Theorie sind Sie berechtigt, die Theorieprüfung abzulegen.
4. Lernfahrausweis
Nach bestandener Theorieprüfung und Erreichen des Mindestalters erhalten Sie den Lernfahrausweis per Post.
5. Nur Motorrad: Motorradgrundkurs
Sie absolvieren innert 4 Monaten die praktische Grundschulung bei einem Fahrlehrer/bei einer Organisation. Der Ausweis wird um um 12 Monate verlängert.
6. Verkehrskunde
Sie absolvieren bei einem Fahrlehrer den Verkehrskundeunterricht.
7. Praktische Führerprüfung
Sie werden vom Fahrlehrer an die Führerprüfung angemeldet.
Den Termin erhalten Sie per Post direkt vom Strassenverkehrsamt
8. Führerausweis
Nach bestandener Führerprüfung erhalten Sie den Führerausweis per Post.
Führerausweis auf Probe
Personen, welche erstmals ein Lernfahrausweisgesuch der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) stellen, erhalten den Führerausweis auf Probe.
Die Probezeit endet 3 Jahre nach Prüfungsdatum und ist auf dem Führerausweis unter der Rubrik 4b 'Ablaufdatum' vermerkt.
Diese Regelung gilt auch für Personen, welche nach dem 1. Dezember 2005 im Ausland einen Führerausweis der Kategorie A oder B erworben haben und das Dokument in ein schweizerisches umtauschen müssen.
Diese Regelung gilt nicht für Personen, die bereits einen unbefristeten Führerausweis der Kategorie A oder B besitzen oder nachweisen können, dass sie bereits vor dem 1. Dezember 2005 einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie A oder B besessen haben.
Weiterausbildungskurse (WAB)
Innerhalb des ersten Jahrs der Probezeit ist ein Weiterausbildungstag bei einem anerkannten Kursanbieter zu absolvieren.
Informationen zur Zweiphasenausbildung finden Sie unter www.2phasen.ch.
Kategorie B
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3'500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3'500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Voraussetzungen
Mindestalter: 17 Jahre
Nothelferkurs: Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen.
Sehtest: Darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein
Basistheorieprüfung: Muss erfüllt werden.
Verkehrskunde: Darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen
Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate
Lernfahrten: Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis Kat. B und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.